Man-in-the-Middle-Angriffe
Bei einem Man-in-the-Middle-Angriff (MitM) schaltet sich ein Angreifer unbemerkt zwischen zwei Kommunikationspartner. Er kann Daten mitlesen, verändern oder umleiten. Die Beteiligten merken davon in der Regel nichts.
Wie funktioniert Man-in-the-Middle-Angriffe?
Bei einem Man-in-the-Middle-Angriff positioniert sich der Angreifer zwischen zwei Parteien, die miteinander kommunizieren. Das können ein Mitarbeiter und ein Webserver, zwei E-Mail-Konten oder ein Gerät und ein WLAN-Router sein. Der Angreifer fängt den Datenverkehr ab und leitet ihn weiter, sodass beide Seiten den Eindruck haben, direkt miteinander zu sprechen.
Eine häufige Methode ist das sogenannte ARP-Spoofing in lokalen Netzwerken. Der Angreifer gibt sich als Router aus und leitet den gesamten Datenverkehr über sein eigenes Gerät. Auch gefälschte WLAN-Hotspots in Hotels, Cafés oder auf Messen sind ein beliebtes Einfallstor. Verbindet sich ein Mitarbeiter mit einem solchen Netzwerk, kann der Angreifer alle unverschlüsselten Daten mitlesen.
Besonders gefährlich wird es, wenn der Angreifer verschlüsselte Verbindungen aufbrechen kann. Durch gefälschte SSL-Zertifikate oder das Herabstufen der Verschlüsselung (SSL-Stripping) werden auch vermeintlich sichere Verbindungen angreifbar. So können Login-Daten, Bankverbindungen oder vertrauliche Geschäftsdokumente abgefangen werden.
Im Unternehmenskontext werden MitM-Angriffe oft gezielt eingesetzt. Angreifer fangen beispielsweise Rechnungen per E-Mail ab, ändern die Bankverbindung und leiten die Zahlung auf ihr eigenes Konto um. Dieser sogenannte Rechnungsbetrug verursacht in Deutschland jedes Jahr Schäden in Millionenhöhe.
Man-in-the-Middle-Angriffe in Zahlen
So trifft Man-in-the-Middle-Angriffe Unternehmen
Rechnungsbetrug durch E-Mail-Abfangen
Ein Hamburger Großhandelsunternehmen wurde Opfer eines gezielten MitM-Angriffs. Angreifer hatten sich Zugang zum E-Mail-System verschafft und überwachten den Schriftverkehr mit einem Lieferanten. Als eine Rechnung über 340.000 Euro versendet wurde, fingen die Angreifer die E-Mail ab, änderten die Bankverbindung und leiteten sie weiter. Das Geld wurde auf ein ausländisches Konto überwiesen und konnte nicht mehr zurückgeholt werden.
Datendiebstahl über gefälschten Messe-Hotspot
Mitarbeiter einer Unternehmensberatung aus München nutzten auf einer Fachmesse einen vermeintlich offiziellen WLAN-Hotspot. Tatsächlich hatten Angreifer ein eigenes Netzwerk mit dem Namen des Messegeländes eingerichtet. Über mehrere Stunden wurden Login-Daten, E-Mails und interne Dokumente abgefangen. Die Kosten für Schadensbegrenzung, Kundenbenachrichtigung und Systemabsicherung beliefen sich auf 185.000 Euro.
Schutzmaßnahmen gegen Man-in-the-Middle-Angriffe
Technische Maßnahmen
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für alle geschäftlichen Kommunikationskanäle
- VPN-Pflicht für alle Verbindungen außerhalb des Firmennetzwerks
- HTTPS-Erzwingung (HSTS) auf allen Unternehmenswebseiten
- Zertifikats-Pinning für kritische Anwendungen
- DNS-over-HTTPS (DoH) zur Absicherung von DNS-Anfragen
- Netzwerküberwachung zur Erkennung von ARP-Spoofing
- Multi-Faktor-Authentifizierung für alle externen Zugänge
Organisatorische Maßnahmen
- Mitarbeiter für Risiken öffentlicher WLAN-Netzwerke sensibilisieren
- Richtlinien für den Umgang mit Rechnungen und Bankdatenänderungen einführen
- Telefonische Rückbestätigung bei Änderungen von Zahlungsinformationen
- Regelmäßige Sicherheitsschulungen zum Thema sichere Kommunikation
Was die Cyberversicherung bei Man-in-the-Middle-Angriffe abdeckt
Abgedeckte Leistungen
- Finanzielle Verluste durch umgeleitete Zahlungen (Rechnungsbetrug)
- Kosten für forensische Untersuchung des Angriffs
- Benachrichtigungskosten bei abgefangenen personenbezogenen Daten
- Rechtsberatung und Haftpflichtansprüche betroffener Dritter
- Kosten für Kreditüberwachung betroffener Personen
Typische Ausschlüsse
- Schäden durch Nutzung unverschlüsselter Kommunikation trotz bestehender Richtlinien
- Verluste durch vorsätzlich ignorierte Sicherheitswarnungen im Browser
- Schäden, die vor Vertragsbeginn der Cyberversicherung entstanden sind
- Bußgelder bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit im Datenschutz
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